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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 3 StR 226/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung lediglich auf eine Bedrohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 253 StGB) abgestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß der Angeklagte durch den Hinweis auf den Überfall vom 30. November 2001 mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) gedroht hat.
Durch die unterlassene Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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