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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 226/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 46 | |
StPO § 341 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. März 2008 wird verworfen.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat gegen das am 18. März 2008 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts erst am 31. März 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision eingelegt. 2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters vom 7. Mai 2008 (Bl. 17 II d.A.) hatte dieser den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesondere auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft (vgl. auch Bl. 171 I Rs. d.A.). Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner aaO), ist hier nicht gegeben. Der Beschuldigte ist zwar türkischer Staatsangehöriger, er ist aber in Deutschland aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig (UA S. 3). Er war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines Verteidigers vom 29. April 2008 (Bl. 15 f. II d.A.) hat dieser dem Beschuldigten keine falschen Auskünfte über Form und Frist der Revisionseinlegung erteilt und sich auch nicht geweigert, für ihn Revision einzulegen. Er habe sich lediglich über die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geäußert und den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benachrichtigen könne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe aus."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts und den Ausführungen des Sachverständigengutachtens zur Tatsachengrundlage des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung sowie aus der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Revision nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer zur intellektuellen Erfassung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung in der Lage war.
Ende der Entscheidung
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