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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 227/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 227/06

vom 1. August 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Tenor, soweit er die Angeklagten A. und T. betrifft, im Schuldspruch und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte A. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js 6043/03), vom 10. Februar 2004 (84 Ls 30 Js 7846/03) und vom 13. Februar 2003 (84 Ls 330 Js 3477/01) zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte T. wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2004 (84 Ls 30 Js 6043/03) und vom 27. September 2004 (85 Ls 30 Js 7286/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Rüge des Angeklagten A. , das Landgericht habe entgegen § 261 StPO die Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2003 und vom 10. Februar 2004 nicht verlesen, bemerkt der Senat, dass das Landgericht die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände unter anderem auch dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2004, in das die beiden genannten Urteile einbezogen und im Rahmen der Strafzumessung auch eingehend dargestellt worden sind - wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht auf den genauen Wortlaut dieser Urteile ankommt -, entnommen haben kann.

Ende der Entscheidung

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