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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 227/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 227/07

vom 10. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall 1 der Urteilsgründe (versuchter Totschlag zum Nachteil des Nebenklägers),

b) im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. ) und

c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen erhobene - auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte - Revision führt zur weitgehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Im Hinblick auf Fall 1 (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers) beanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zu Recht, dass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Generalbundesanwalt ein Beruhen der Verurteilung auf dieser Gesetzesverletzung verneint, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Er kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter seine Überzeugung vom Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes aus den in den Arztberichten mitgeteilten schweren inneren Verletzungen einschließlich des in Richtung Herz verlaufenden Stichkanals gewonnen hat ("dies entnimmt die Kammer den Verletzungen ..." [UA S. 16]), zumal die Strafkammer (UA S. 15) ein ärztliches Schreiben, in dem die Verletzungen und Stichrichtung im Einzelnen dargestellt werden, im Urteil wörtlich zitiert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auf einen insgesamt ausgewogenen Strafausspruch zu erkennen, hat der Senat das Urteil auch im Strafausspruch im Fall 2 aufgehoben, der die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ersten Tat stehende Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. betrifft.

Ende der Entscheidung

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