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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 229/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 229/08

vom 21. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.;

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher Stellung genommen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet.

Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen eines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Verwerfungsbeschluss nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich, dass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe.

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher begründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen zur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt.



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