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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 230/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 230/00

vom

2. August 2000

in der Strafsache

gegen

alias:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsverkündung und vor einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23 m.w.Nachw.) Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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