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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 3 StR 230/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung am 13. März 2002 bestehen nicht. Obwohl diese Frage einige Monate zuvor Gegenstand von Anträgen war, hat in der nur kurze Zeit dauernden Hauptverhandlung weder einer der beiden Verteidiger noch der Angeklagte selbst, der sich zur Sache geäußert hatte, Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht. Eine solche ergibt sich entgegen dem Sachvortrag der Revision auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. vom 8. Mai 2002, in dem eine mögliche Unterzuckerung allein auf Grund der nachträglichen Angaben des Angeklagten ohne jegliche verifizierte Messungen als "nicht unwahrscheinlich" bezeichnet worden war.
2. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig erhoben, da keine bestimmte Beweistatsache behauptet wird ("ob die Wechsel ... noch werthaltig waren"). Im übrigen wäre sie auch unbegründet. Da die festgestellte Prüfung der Wechsel durch die Hausbank die voraussichtliche Fähigkeit zur Einlösung im Fälligkeitszeitpunkt einschließt, brauchte sich das Landgericht angesichts des Geständnisses des Angeklagten nicht gedrängt sehen, weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
3. Soweit die mangelnde Feststellung der Werthaltigkeit der Wechsel mit der Sachrüge geltend gemacht wird, ist diese ebenfalls unbegründet. Da die Prüfung der Wechsel - wie ausgeführt - die voraussichtliche Einlösbarkeit im Fälligkeitszeitpunkt einschließt und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit der Fa. K. GmbH in der Zeit zwischen Prüfung der Wechsel und ihrem Umtausch in ungedeckte Schecks des Angeklagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind, begegnet die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, die Geschädigte habe sich durch den Tausch einer sicheren Verwertungsmöglichkeit begeben, keinen rechtlichen Bedenken.
Ende der Entscheidung
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