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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 3 StR 230/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 230/06

vom 18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Abfassung der 79 Seiten umfassenden Beweiswürdigung (Einrücken von 32 Seiten Protokolle über polizeiliche Vernehmungen; Wiedergabe von Zeugenaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren; wortwörtliche Wiedergabe von Urkunden, ohne dass es auf deren Wortlaut ankommt) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswürdigung beizufügen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).

Ende der Entscheidung

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