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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 231/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 265 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. September 1998 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer zweiten im Jahr 1992 zum Nachteil von Katja R. begangenen Straftat verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte in neun Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
4. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - abgesehen von der vorgenommenen Teileinstellung - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Reichweite der Anklage hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 1999 ausgeführt:
"Der Einwand der Revision, 'nicht alle verurteilten Taten (seien) von der zugelassenen Anklage umfaßt', trifft insofern zu, als in der Anklageschrift vom 12. Januar 1993 ausweislich des letzten Satzes unter 3. für das Jahr 1992 nur ein einziger Fall aufgeführt ist, in dem sich der Beschwerdeführer an Katja R. vergangen hat. Soweit daher eine Verurteilung wegen zweier derartiger Delikte aus dem Jahr 1992 erfolgt ist, bedarf es wegen des Fehlens der Prozeßvoraussetzung einer wirksamen Anklage der beantragten teilweisen Einstellung des Verfahrens, die ihrerseits die beantragte Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge hat. Letzteres nötigt allerdings nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen und in Anbetracht von deren straffen Zusammenfassung auszuschließen ist, daß die Strafkammer, hätte sie das Verfahrenshindernis erkannt, eine noch niedrigere Gesamtstrafe als geschehen verhängt hätte.
Im übrigen greifen die hinsichtlich der 'Reichweite der Anklage' geltend gemachten Beanstandungen der Verteidigung nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anklage über ein Jahr vor dem die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausschließenden Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) erhoben und zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, daß sie den damals gestellten Anforderungen genügt hat und daß sie daher - was ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umschreiben, angeht - 'noch hinzunehmen' ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9).
Das gilt auch für die beiden Vorfälle, die sich im Fall Meike H. nach der Sommerfreizeit 1989 zugetragen haben (wobei klarzustellen ist, daß entgegen dem Revisionsvorbringen keine Verurteilung wegen eines Ereignisses 'in der Sommerfreizeit 1989 auf Norderney' erfolgt ist). Insoweit sind in Nr. 1 des Anklagesatzes (neben zahlreichen weiteren Delikten, die dem Angeklagten als zum Nachteil von Meike H. begangen zur Last gelegt werden) am Ende als Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Handlung (auch) 'mindestens drei Fälle' geschildert, in denen der Angeschuldigte 'nach der Freizeit 1990 ... die Geschädigte (veranlaßte), ihre Hose herunterzuziehen und ihr Gesäß zu entblößen'. Daß sich im Laufe der Hauptverhandlung eine Verringerung der Zahl der in Betracht kommenden Fälle herausgestellt und außerdem eine zeitliche Verschiebung ('nach den Sommerferien 1988 oder 1989') ergeben hatte, hat der Tatrichter, seiner sich aus § 265 Abs. 4 StPO ergebenden Verpflichtung genügend, durch den auf S. 61 der Revisionsbegründung mitgeteilten Beschluß vom 18. Februar 1998 klargestellt."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, bei den zwei Taten z.N. der Schülerin Meike H. sei der abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage nicht erfaßt, läßt er die in Urteil und Anklage übereinstimmend enthaltene Konkretisierung außer acht, wonach der Angeklagte diese Taten - anders als bei den sonstigen Vorfällen auf den Schülerfreizeiten - während des Klavierunterrichts, den er ihr zunächst im M. -Haus und später in seiner Wohnung in V. erteilte, verübt hatte.
Auch im übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts. Zu der nachgereichten Sachrüge, die angefochtene Entscheidung entspräche nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil, soweit es den Freispruch von Taten zum Nachteil der Geschädigten Maike und Britta D. zum Gegenstand hat, bemerkt der Senat, daß - abgesehen von einer fehlenden Beschwer des Angeklagten - diese so nicht begründet ist. Grundsätzlich genügt bei einem abgekürzten, freisprechenden Urteil die pauschale Feststellung, daß der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 44). Fraglich ist lediglich, ob hier nicht ausnahmsweise aus Gründen einer lückenlosen Beweiswürdigung zu den abgeurteilten Taten eine Erörterung der zum Freispruch führenden Gründe erforderlich gewesen wäre, weil sich hieraus Rückschlüsse auf die Schuldfrage in diesen Fällen ergeben könnten; indes ist weder den Urteilsgründen, noch den Ausführungen in der Revision ein solcher Zusammenhang zu entnehmen.
Es gefährdet den Bestand des Urteils auch nicht, daß die Strafkammer die - außerordentlich umfangreiche - Einlassung des Angeklagten, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung geworden war, nicht ausführlich, sondern nur kurz zusammengefaßt dargestellt hat. Die Wiedergabe von Einzelheiten ist nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Solche besonderen Umstände sind hier weder ersichtlich, noch der Revisionsbegründung zu entnehmen. Die Urteilsgründe lassen zudem erkennen, daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zu Einzelaspekten die bestreitende Einlassung des Angeklagten berücksichtigt hat; ihnen ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht den Körperkontakt zu seinen Schülerinnen, wohl aber die ihm zur Last gelegten sexuell erheblichen Handlungen bestritten hat. Entsprechendes gilt für die nur zusammengefaßte Darstellung der Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin Katja R. zu dem Rahmengeschehen, in die die sexuellen Übergriffe eingebettet waren. Auch hier hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche revisionsrechtliche Anforderungen an die Detaillierung der Schilderung zu stellen sind. Da die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf der Aussage dieses Mädchens, sondern auf einer Vielzahl von Zeugen, unter anderem einer Betreuerin einer anderen Gruppe in dem Schullandheim auf Norderney, beruht, liegt in der fehlenden Wiedergabe aller Einzelheiten der Widersprüche kein Rechtsfehler.
Ende der Entscheidung
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