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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 3 StR 235/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 430 Abs. 1 | |
StPO § 442 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 2003 wird
a) die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf den Strafausspruch beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im verbleibenden Umfang der Verurteilung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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