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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 239/01
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 | |
GVG § 171 b Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 338 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Zwar hätte die Strafkammer nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG angeben müssen, auf Grund welcher Alternative des § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (vgl. BGHSt 45, 117, 120; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 174 GVG Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Verstoß gegen diese formale Vorschrift führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Verteidiger offenkundig den Antrag für den Angeklagten gestellt hatte, der Ausschluß für das Gericht zwingend war (§ 171 b Abs. 2 GVG) und alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal den Ausschlußgrund eindeutig erkennen konnten (vgl. BGHSt 45, 117, 119 f.; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7). Der Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Angeklagten ergibt sich zweifelsfrei daraus, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift der Antrag unmittelbar vor der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, der Verlesung des Anklagesatzes und seiner Vernehmung zum Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vom Verteidiger gestellt worden war. Ein Ausschluß zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des geschädigten Kindes, dessen Vernehmung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht anstand, scheidet aus. Da der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nur das Verfahren über den Ausschluß der Öffentlichkeit betraf und nicht zu deren unzulässigen Beschränkung geführt hat, ist er nicht so schwer, daß ein die Revision begründender Verfahrensfehler, insbesondere der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt (vgl. BGHSt 45, 117, 120, 122).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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