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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 239/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 27 Abs. 1
StPO § 44
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 239/08

vom 10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Rechtsanwältin L. am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zwei Tage nach Ablauf der Frist hat Rechtsanwalt K. , der mit Rechtsanwältin L. in einer Sozietät zusammen arbeitet, für den Angeklagten zwei Verfahrensrügen erhoben und die Sachrüge näher ausgeführt. Am selben Tag hat der Angeklagte durch Rechtsanwalt K. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Verfahrensrügen beantragt, weil er infolge eines Büroversehens in der Kanzlei seiner Verteidiger, in der die Revisionsbegründungsfrist falsch notiert worden sei, diese unverschuldet versäumt habe.

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demgegenüber auf den Beschluss des Senats vom 13. September 2000 (3 StR 342/00 = bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fertiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens unterblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

Danach kann dahinstehen, ob angesichts der Auffälligkeiten des vorliegenden Falles - die in der selben Sozietät arbeitende zweite Verteidigerin übersendet ihre Revisionsbegründung mit der Sachrüge genau am Tag des Fristablaufs, obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die Wiedereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht sind.

2. Die Verfahrensrügen hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg:

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der widersprüchlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am 31. Juli 2007 gewährleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durchführten, dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fuß befindlichen Verfahrensbeteiligten zur Tür des Verhandlungssaales, falls eine Unsicherheit auftrat.

Das in der Sitzung vom 31. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch hat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 268 Abs. 2 Verlesen der Gründe 1).

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie auch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausführungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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