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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: 3 StR 239/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 239/99

vom

25. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Juli 1998 wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Januar 1999 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat die gleiche Strafe verhängt und in den Gründen ausgeführt, daß sie zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (einschließlich der Vorstrafen und der einbezogenen Strafe) auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1998 verweist, und hat diese sodann eingerückt wortwörtlich wiedergegeben. Lediglich zur weiteren Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hat sie eigene Feststellungen getroffen.

Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt dieses Verfahren. Vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen nicht dem neuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 1987, 220 Nr. 19; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 15, 16); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben. Insoweit muß er vielmehr in prozeßordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen.

Was den durch die Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftigen Schuldspruch anbelangt, wäre es ausreichend gewesen, auf die insoweit durch das frühere Urteil bindend gewordenen Feststellungen zum Sachverhalt lediglich Bezug zu nehmen. Einer Wiedergabe dieser Passagen im neuen Urteil hätte es nicht bedurft (vgl. BGHSt 30, 225, 227).

Ende der Entscheidung

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