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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 24/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat erkennbar die durch die neuerliche Hauptverhandlung eingetretene Verfahrensverzögerung zur Grundlage der Kompensation gemacht.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. Februar 2006 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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