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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 24/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menga u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick darauf, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten H. dem Generalbundesanwalt bei Abfassung seiner Antragsschrift nicht vorgelegen hat, bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte H. bezüglich der Art, der Menge und der Qualität des in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Rauschgifts mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl. UA S. 7, 15). Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar, noch weist sie sonstige, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu berücksichtigende Mängel auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich und nachvollziehbar; sie sind deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmen. Die Revision, die lediglich einzelne Ergebnisse der Beweisaufnahme anders als das Landgericht gewichtet und wertet, kann somit keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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