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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 3 StR 240/06 (1)
Rechtsgebiete: RVG, StPO


Vorschriften:

RVG § 42 Abs. 1 Satz 5
RVG § 42 Abs. 4
StPO § 153 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 240/06

vom 18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.;

hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse und des früheren Angeklagten am 18. Dezember 2007 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG beschlossen:

Tenor:

Dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. B. aus D. , steht für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 2.000 € (zweitausend Euro) zu, die an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4130 und 4132 des Gebührenverzeichnisses tritt.

Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2006 das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und der Staatskasse zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 467 Abs. 4 StPO).

Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.106,66 € festzustellen. Er hat dazu ausgeführt, die Höchstgebühren des Wahlverteidigers nach den Nummern 4130, 4132 und 4141 des Vergütungsverzeichnisses betrügen 2.330 €; davon seien zwei Drittel (1.553,33 €) anzusetzen; diese seien wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar.

Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

1. Auf Antrag des Wahlverteidigers ist eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festzustellen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Sie darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG).

2. Der Antragsteller geht von einer in zweifacher Hinsicht unzutreffenden Berechnung aus.

a) Zum einen kommt eine Feststellung nur für das gesamte Verfahren oder für einen einzelnen Verfahrensabschnitt in Betracht. Sie ist nach § 42 Abs. 4 RVG für die weiteren Kostenverfahren (das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren und den Vergütungsprozess) bindend, damit dort divergierende Entscheidungen vermieden werden (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 571; Uher in Bischof, RVG 2. Aufl. S. 550). Sie muss deshalb einheitlich erfolgen. Die Teilung eines Verfahrensabschnitts dahingehend, dass eine Pauschgebühr nur unter Berücksichtigung des Anteils festgestellt wird, in welchem der Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Angeklagten auferlegt worden sind, ist nicht zulässig. Grundlage der Beurteilung, ob die Gebühren für den Wahlverteidiger unzumutbar sind, sind demnach die insgesamt für diesen entstandenen Gebühren. Dies wären unter Zugrundelegung des Antrags 2.330 €.

b) Zum anderen ist die Gebühr Nr. 4141 VV, die entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, zu Unrecht zur Grundlage des Antrags gemacht worden.

Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung durchgeführt. In der Sitzung am 7. Dezember 2006 hat er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung das angefochtene Urteil wegen eines Fehlers zum Vorteil des Angeklagten aufgehoben werden müsse, ihm indes aus verschiedenen Gründen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006) eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO sachgerecht erscheine. Die Hauptverhandlung ist danach unterbrochen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 21. Dezember 2006 bestimmt worden. Der Verteidiger sowie der Vertreter des Generalbundesanwalts haben dadurch Gelegenheit zur Entscheidung über die erforderlichen Zustimmungen erhalten. Nach erteilten Zustimmungen hat der Senat bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung, an der der Antragsteller nicht mehr teilgenommen hat, den Einstellungsbeschluss verkündet. Wären die Zustimmungen nicht erteilt worden, hätte der Senat an diesem Tag ein Urteil verkündet.

Danach hat der Verteidiger zwar eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entfaltet, indem er die Sache mit dem Angeklagten erörtert und die darauf erfolgte Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO dem Gericht mitgeteilt hat. Dadurch ist indes eine Hauptverhandlung nicht entbehrlich geworden (Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1028 m. w. N.). Vielmehr ist die bereits begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt worden. Die Tätigkeit des Verteidigers hat lediglich Form und Inhalt der sodann verkündeten Entscheidung beeinflusst.

3. Die danach zu berücksichtigenden Höchstgebühren des Wahlverteidigers nach den Nummern 4130, 4132 VV betragen 1.400 €. Sie sind wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar. Der Wahlverteidiger hatte sich mit den äußerst schwierigen und durch obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht ausgeloteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entgegennahme von unzulässigen Einflussspenden durch Funktionsträger einer Partei zu befassen und hierzu eine umfangreiche Erwiderung auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verfasst. Er war andererseits auch bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit diesen Rechtsfragen befasst. Der Senat stellt daher eine Pauschgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 2.000 € fest.

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