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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 3 StR 240/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe:
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzulässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt vielmehr nur, dass der Beschluss des Senats keine Entscheidungsgründe enthält und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt indes in der Natur des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1; BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.).
Ende der Entscheidung
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