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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 242/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 249 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegenüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war.
2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 160, 162).
Ende der Entscheidung
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