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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 242/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 132a
StGB § 263
StGB § 267
StGB § 271
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 242/08

vom 5. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist (Fälle 1 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgründe);

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 13 Fällen verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 Fällen erlagen die Geschädigten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Angeklagten die vereinbarten Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder - hauptsächlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst hatten, im Gegenzug eine gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels der Universität Hamburg. Diesen Titel ließen sie sich teilweise in ihre Personalausweise eintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht. In vier weiteren Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden waren, vermochte das Landgericht dagegen nicht auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese hätten seine Vorspiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbarten Betrag für die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter Promotionsurkunde zu zahlen.

Soweit das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, in 13 Fällen hätten die Geschädigten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist seine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit - unter Erörterung der für und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden Beweisanzeichen - letztlich den entsprechenden Angaben der Geschädigten gefolgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten sprechen könnte, nicht bedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Kammer setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die geschädigten Zeugen - hätten sie ihre Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit strafrechtlich relevantem Handeln belastet hätten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren Aussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte angesichts der Beweislage nicht unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen die Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a StGB) oder eine Eintragung in den Personalausweis veranlasst haben (vgl. § 271 StGB), käme strafbares Verhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem Vertragsschluss mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung einer unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfälschung liegen (vgl. Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213).

Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung. Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den Fällen 6, 7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Senat hat aber auch in diesen Fällen die Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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