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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 242/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB, VereinsG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1
StPO § 154a Abs. 1
StGB § 129
VereinsG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 7. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten, dessen Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (Betätigung in der PKK in Deutschland von Juli 2005 bis August 2006) aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 10. April 2008 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2008 im Schuldspruch bereits rechtskräftig war, nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensrüge erhebt und die Strafzumessung als fehlerhaft beanstandet, bleibt ohne Erfolg. Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Das Oberlandesgericht hat den Beweisantrag auf Verlesung des gegen C. ergangenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es hat in dem ablehnenden Beschluss nicht begründet, warum es zwei der Beweistatsachen als bedeutungslos angesehen hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 41 a, 43 a). Der Senat kann indes ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

Mit der abgelehnten Beweiserhebung sollte u. a. bewiesen werden, dass C. als Verantwortlicher für das PKK-Gebiet Stuttgart mit dem Angeklagten zuerst innerhalb des Funktionärskörpers der PKK in Deutschland zusammengearbeitet und nach der Verhaftung des Angeklagten dessen Nachfolge in der Leitung des dem PKK-Gebiet übergeordneten PKK-Sektors Süd angetreten und für fünf Monate innegehabt hatte, deswegen aber vom Landgericht Stuttgart nur wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Hieraus konnte jedoch nichts zu Gunsten des Angeklagten hergeleitet werden. Denn unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung verschiedener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer Tatvorwürfe für die Strafzumessung dem Aspekt der Gleichbehandlung überhaupt Beachtung zu schenken ist (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s. etwa BGH NStZ 2009, 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen C. ergangene Urteil jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten nicht zu rechtfertigen.

Wie dem Senat aus der Befassung mit anderen Revisionsverfahren bekannt ist, entspricht die Verurteilung des Angeklagten der Anklage- und Verurteilungspraxis gegenüber mehreren anderen Verantwortlichen der PKK in dem angegebenen Tatzeitraum. Dass demgegenüber C. wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Freiheitsstrafe von (nur) acht Monaten verurteilt worden ist, beruht - wie der Senat aus seiner Befassung mit der Revision des C. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart weiß - auf der Handhabung des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt. Dieser hatte die Strafverfolgung gegen C. gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO deswegen auf das Vergehen gegen das Vereinsgesetz beschränkt, weil wegen des erforderlichen Beweisaufwands zur Struktur der kriminellen Vereinigung eine Verurteilung nach § 129 StGB in einer im Verhältnis zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu erwarten sei und der von § 20 VereinsG eröffnete Strafrahmen zur angemessenen Ahndung der dem C. nachweisbaren Tat ausreiche. Diese den anderweitig abgeurteilten C. in besonderem Maße begünstigende Vorgehensweise konnte aber ebenso wenig Anlass zu einer Milderung der sich im üblichen Rahmen der sonstigen Vergleichsfälle haltenden Strafe gegen den Angeklagten sein wie der Umstand, dass das Landgericht Stuttgart von der naheliegend eröffneten Möglichkeit des § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat.



Ende der Entscheidung

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