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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 3 StR 243/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 26. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "im minder schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
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