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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 3 StR 243/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 243/03

vom

22. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 26. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "im minder schweren Fall" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenklich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich jedoch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Ende der Entscheidung

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