Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 243/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. März 2004 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Anordnung der Maßregel hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Die Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen.
Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.).
Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB) und dieser sei aufgrund dieses Zustands für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB), damit begründet, der Angeklagte leide "unter einer schweren Psychose oder einer schwersten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeit" (UA S. 11, 16). Damit sind die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzlich muß festgestellt werden, auf welchem der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale der für die Unterbringung notwendige länger andauernde Zustand des Angeklagten beruht (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 7 f.). Nur in Ausnahmefällen kann dies offenbleiben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 169). Ob ein solcher Fall gegeben ist, vermag der Senat angesichts der unzureichenden Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht festzustellen.
Schließt sich das Landgericht - wie hier - ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen an, muß es im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hierzu reichen die tatsächlichen Angaben, die das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten macht (UA S. 10 f.), nicht aus. Dies gilt auch, wenn man sie in Zusammenhang mit den Wertungen des Gutachters betrachtet, die das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des Angeklagten mitteilt (UA S. 16). Für diese Wertungen fehlt es in dem Urteil an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.
Über die Maßregel muß deshalb erneut befunden werden. Dabei wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, Art und Anlaß der bisher vom Angeklagten begangenen Aggressionsdelikte darzustellen sowie Feststellungen über den Umfang des angeblich vom Angeklagten in der Vergangenheit betriebenen Rauschmittelmißbrauchs zu treffen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.