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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 243/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht lediglich geprüft, ob für den Angeklagten Siegfried F. eine Notstandslage in seiner Person gegeben war und dies zutreffend verneint. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Frage einer Notstandshilfe zu Gunsten seiner Geliebten, der Mitangeklagten G. , nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn sie hat hinsichtlich dieser Angeklagten zutreffend dargelegt, dass objektiv keine Notstandssituation vorgelegen hat. Auf einen entsprechenden Irrtum hat sich der Angeklagte Siegfried F. nicht berufen, er läge auch so fern, dass eine ausdrückliche Erörterung nicht geboten war (vgl. Urteil gegen die Mitangeklagte G. vom heutigen Tage).
Ende der Entscheidung
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