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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 244/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. November 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit im Fall II. 3. der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht keine Einzelstrafe ausgesprochen. Ihre Festsetzung, der das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen steht, muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festsetzung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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