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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 3 StR 245/00
Rechtsgebiete: StPO, MRK


Vorschriften:

StPO § 267
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 245/00

vom

19. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:

Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ergeben die Urteilsfeststellungen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in der Form einer unzulässigen Tatprovokation.

a) Nach der Rechtsprechung setzt ein solcher Verstoß unter anderem voraus, daß eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine Vertrauensperson der Polizei zu einer Straftat verleitet wird (BGH NJW 2000, 1123 f.). Die Urteilsgründe belegen jedoch weder, daß der Angeklagte unverdächtig noch daß er zunächst nicht tatgeneigt gewesen war, als er von dem V-Mann "B. " um Vermittlung eines Drogendealers gebeten worden war. Dafür genügt der auf UA S. 11 mitgeteilte Umstand, daß der Angeklagte zunächst angegeben hatte, nichts mit Drogen zu tun zu haben, und von "B. " mehrfach und dringlich um die Vermittlung gebeten worden war, für sich allein noch nicht. Denn ein solches Verhalten kann auch eine in den Rauschgifthandel verstrickte Person an den Tag legen, wenn sie von einem ihr bis dahin unbekannten Mann auf ein Rauschgiftgeschäft angesprochen wird, um zunächst auszuloten, ob sie nicht einem V-Mann der Polizei gegenübersteht.

Dazu, ob der Angeklagte bei Kontaktaufnahme tatsächlich unverdächtig und nicht tatgeneigt war, ergeben die Urteilsfeststellungen nichts. Aus § 267 StPO ergibt sich auch keine materiellrechtliche Verpflichtung des Tatrichters, die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften in den Urteilsgründen zu dokumentieren. Eine solche Begründungspflicht ist auch nicht dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1999 zu entnehmen. Dort wird es lediglich dann für geboten erachtet, in die Urteilsgründe ausdrückliche Feststellungen aufzunehmen, wenn ein Fall unzulässiger Tatprovokation gegeben ist (BGH NJW 2000, 1123, 1127). Ferner hat der 1. Senat in dieser Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen, daß die Staatsanwaltschaft dafür Sorge trägt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatverdachts bereits zeitnah in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (aaO). Da diese Entscheidung vom 18. November 1999 zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1999 ergangen ist, konnten die darin ausgesprochenen Anforderungen und Empfehlungen der Strafkammer ohnehin noch nicht bekannt sein.

b) Der Senat neigt zu der auch vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2000 vertretenen Auffassung, daß ein Beschwerdeführer einen solchen Verfahrensverstoß mit Hilfe einer Verfahrensrüge geltend machen muß, sofern sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes nicht schon aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Der 1. Strafsenat konnte in seinem Urteil vom 19. November 1999 diese Frage offen lassen, da dort das Verfahrensgeschehen den Urteilsfeststellungen zu entnehmen und im übrigen auch von der Revision vorgetragen war (aaO S. 1123). Diese Auffassung würde zudem auch der Rechtsprechung zu den vergleichbaren Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 MRK entsprechen, die ebenfalls mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen ist, sofern sich der Konventionsverstoß nicht bereits aus dem Urteil selbst ergibt (BGHR MRK Art. 6 I S. 1 Verfahrensverzögerung 7; dagegen Prüfung von Amts wegen dann, wenn die Verzögerung erst bei der Vorlage an das Revisionsgericht auftritt, vgl. BGH Wistra 2000).

Eine solche, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist jedoch der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte der Beschwerdeführer dazu den Akteninhalt mitteilen müssen, der Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anfangsverdachts und einer Tatgeneigtheit des Angeklagten enthält, um dem Revisionsgericht eine ausreichende Prüfung zu ermöglichen. Da sich jedoch aus dem Protokoll über die Vernehmung der Vertrauensperson "B. " vom 19. Dezember 1998 ergibt, daß der Angeklagte bereits bei der Anbahnung der Vermittlungsgespräche Kontakte zu Personen aus der Drogenszene hatte und nach eigenen Angaben eine Drogenlieferung aus den Niederlanden erhalten hatte, hätte sich auch bei einer Prüfung des Verfahrensgeschehens von Amts wegen keine unzulässige Tatprovokation ergeben, so daß letztlich nicht entschieden werden muß, ob eine solche Prüfung nur auf der Grundlage einer zulässigen Verfahrensrüge geboten gewesen wäre.



Ende der Entscheidung

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