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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 245/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
StPO § 397 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 245/01

vom

15. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt M. aus D. als Beistand zu bestellen wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

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