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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 245/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt M. aus D. als Beistand zu bestellen wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Ende der Entscheidung
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