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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 245/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 52 Abs. 3 | |
StPO § 252 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. August 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Angeklagte B. wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. November 1998 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 23. März 1999, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte B. .
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Dahinstehen kann, ob die Protokollierung der Zeugenbelehrung im Hauptverhandlungsprotokoll in Verbindung mit den Ausführungen des Strafkammervorsitzenden in dem Beschluß, mit dem der Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt worden ist, ausreichend eine Zeugenbelehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO beweist. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO i.V.m. § 52 Abs. 3 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil es, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 16. Juni 1999 bereits zutreffend dargelegt hat, an der erforderlichen prozessualen Gemeinsamkeit zwischen dem Verfahren gegen die Angeklagten und dem Verfahren gegen die Zeugen D. und M. fehlt (vgl. auch BGH NStZ 1998, 469, 470 f.)
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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