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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 246/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Fälschung von Wertpapieren eines fremden Währungsgebiets
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schon die festgestellten Umstände des Gesprächs vom 29. März 1999 in B. (UA S. 29 ff.) belegen den Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der Wertpapiere. Auf die weiteren Ausführungen zum bedingten Vorsatz kommt es daher nicht an. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht das Sichverschaffen von Wertpapieren von nominal 15,4 Millionen DM berücksichtigt (UA S. 36 f.), sondern nur auf das Einreichen von Wertpapieren im Nominalwert von 9,6 Millionen DM (UA S. 202) abgestellt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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