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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 3 StR 246/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1999 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 1999 wird im Fall I 2 b der Urteilsgründe das Verfahren auf die beiden am 17. Februar 1998 gegen 15.14 Uhr und 22.03 Uhr vorgenommenen Betäubungsmittel-Verkaufshandlungen beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Begründung der Verfahrensbeschränkung im Fall I 2 b der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Der Antrag auf Beschränkung der Strafverfolgung ist durch die zutreffenden Darlegungen der Revision veranlaßt, wonach auf UA S. 7 als Beleg für die unter I 2 b) aufgeführten drei Verkaufshandlungen lediglich die Tonüberwachungsprotokolle Nr. 300 und 309 angegeben sind, nicht aber das Protokoll Nr. 306, das als einziges die Feststellung des gegen 20.41 Uhr erfolgten Verkaufs von weiteren zwei Gramm Heroin ermöglicht hätte. Der Beschränkungsbeschluß hat zwar zur Folge, daß sich die für den 17. Februar 1998 festgestellte Tat (dann) nur noch auf das Handeltreiben mit insgesamt vier Gramm Heroin und mit einem Gramm Kokain bezieht, doch nötigt das nicht zur Aufhebung der in diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; da die Strafkammer für vergleichbare, zum Teil noch geringere Rauschgiftmengen betreffende Taten rechtlich einwandfrei (Einzel-)Strafen von gleicher Höhe verhängt hat (UA S. 11), ist auszuschließen, daß im Fall I 2 b) eine niedrigere Einzelstrafe ausgesprochen worden wäre, wenn der Tatrichter selbst die Beschränkung vorgenommen hätte."
Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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