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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 247/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. März 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte er das zweieinhalbjährige Kind seiner Freundin aus Wut mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach heftig hin- und hergeschüttelt und dabei den Kopf an eine harte Fläche geschlagen und so ein schweres Schädelhirntrauma verursacht, das zum Tode führte. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.
Die Begründung der im Hinblick auf vergleichbare Totschlagsfälle hohen Strafe, die nur zwei Jahre unter der Höchststrafe liegt, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das "lange Leiden" des Jungen gewertet hat, steht dies nicht in Einklang mit den Feststellungen, wonach er nach dem Schütteln möglicherweise bereits bewusstlos war.
Dem Angeklagten durfte auch nicht erschwerend angelastet werden, dass er nach der Tat den Leichnam des Kindes beseitigt hat, um nicht in Verdacht zu geraten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18).
Nicht unbedenklich ist auch die Berücksichtigung der "rohen und brutalen Vorgehensweise" und der "Schwere der Verletzungen". Insofern durften nur Handlungen und Verletzungen berücksichtigt werden, die über die den Tatbestand des Totschlags erfüllende Vorgehensweise und deren Folgen hinausgegangen sind (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6). Dass sich die Strafkammer dessen bewusst war, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich.
Ende der Entscheidung
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