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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 249/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 a
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 251
StGB § 263 a
StGB § 249 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 249/02

vom

17. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. Soweit durch die Verfahrensbeschränkung das Vergehen gemäß § 263 a StGB betroffen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. März 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit Unterschlagung sowie wegen Computerbetruges zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Tatvorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß sich der Angeklagte zur Tötung auch, um seinen ursprünglichen Plan, Stehlenswertes wegzunehmen, ungestört fortsetzen zu können. Damit stellt sich die Wegnahme nach vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend seiner Vorstellung Mittel zur Wegnahme war (BGH NStZ 1993, 79). Durch die tatbestandliche Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so daß Raub mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist, dessen Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod vorsätzlich herbeigeführt wird (BGHSt 39, 100). Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (BGH aaO). Dabei ist es gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Tod des Opfers vollzogen wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 249 Rdn. 11).

2. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Infolge der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO sind die den Computerbetrug betreffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHR StPO § 154 a Kostenentscheidung 1).

Ende der Entscheidung

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