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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 3 StR 25/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis, daß diese ihre Aufgabe nicht hinreichend erfüllen, wenn sich aus ihnen nicht eindeutig ergibt, welche Lebenssachverhalte der Verurteilung zugrunde liegen. Dies erschließt sich hier nicht allein aus den Urteilsgründen, in denen - ohne kenntlich zu machen, was nicht abgeurteilte Vorgeschichte und was abgeurteilter Sachverhalt ist - insgesamt 18 Wohnungseinbruchdiebstähle des Angeklagten geschildert, aber lediglich 17 abgeurteilt sind. Erst dem Vergleich mit der Anklage kann der Senat entnehmen, daß der auf UA S. 7 dargestellte Hauseinbruch nicht angeklagt wurde und somit auch nicht abgeurteilt worden ist. Solche Unklarheiten, die unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH NStZ 1999, 205), können durch eine entsprechende Gliederung - zweckmäßigerweise mit Ordnungsziffern, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Hinweis auf die im Anklagesatz vorhandene Gliederung (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 139) - vermieden werden.
Die Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken, soweit unterschiedslos für jeden der 17 Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden ist. Zwar ist eine derartige Verfahrensweise grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich bei einer Straftatenserie die einzelnen Taten nicht oder nur unerheblich unterscheiden (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 791). Nach den Feststellungen variieren die Taten aber erheblich in der Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens (von 115 € bis zu mehr als 23.500 €). Dieser ist als unmittelbar verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und als Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung bei Eigentumsdelikten regelmäßig ein zentraler Punkt der Strafzumessung (vgl. Schäfer aaO, Rdn. 317 f.; zu Menge und Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln BGH StV 2000, 613). Der Senat kann jedoch angesichts der sehr milden Einzelstrafen ausschließen, daß die Strafkammer bei deren Zumessung den Schuldgehalt der Fälle zugrundegelegt hat, deren Entwendungsschaden vergleichsweise hoch war.
Ende der Entscheidung
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