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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 3 StR 25/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenkläger H. und F. S. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2004 wird verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und diesen Antrag mit der Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Es bleibt insoweit offen, ob die Nebenkläger - was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anfechten oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord ist. Gegen die Annahme eines - zulässigen - Revisionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht im Übrigen, dass sich die Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlussantrag des Staatsanwalts, wegen Totschlags auf vierzehn Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, angeschlossen haben. Zudem nimmt ihre Revisionsbegründung Bezug auf die der Staatsanwaltschaft, welche jedoch mit ihrer ausgeführten Sachrüge sich ausschließlich - zu Lasten des Angeklagten - gegen die Bemessung der Strafhöhe, nicht aber gegen den Schuldspruch wendet."
Dem tritt der Senat bei.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Ende der Entscheidung
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