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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 250/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch wegen täterschaftlich begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in zwei Fällen versucht, abzuändern. Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in neun Fällen, davon in zwei Fällen versucht, verurteilt ist, weil ihm die Absicht gefehlt habe, sich das Stehlgut zuzueignen. Dieser Umstand steht aber der Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht entgegen, da § 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes die - auch bei dem Angeklagten vorhandene - Absicht genügen lassen, die Sache einem Dritten zuzueignen. Daß die Revision des Angeklagten keinen Erfolg hat, kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO dennoch durch Beschluß aussprechen, da die unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4; BGH, Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99).
Ende der Entscheidung
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