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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 3 StR 250/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob schon bei einem Wert der in Brand gesetzten Sache von 750 € eine "Sache von bedeutendem Wert" i. S. d. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB angenommen werden kann, wie das Landgericht meint; jedenfalls für diese Vorschrift erscheint dem Senat im Hinblick auf die Gleichstellung mit der Alternative "oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat" der Grenzwert mit 750 € zu niedrig angesetzt. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte aber nicht nur den Hausrat, sondern auch das Wohngebäude in Brand gesetzt, so daß zweifelsfrei eine "Sache von bedeutendem Wert" in Brand gesetzt wurde.
Ende der Entscheidung
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