Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: 3 StR 250/97
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 209 Abs. 2
StPO §§ 261, 209 Abs. 2

Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 250/97 - LG Osnabrück


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 250/97

vom

10. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. November 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO und die nicht näher ausgeführte Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Nach der Verlesung des Anklagesatzes - Anklage wegen Vergewaltigung der Zeugin P. - wurde der Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück einschließlich seiner Gründe verlesen, mit dem das Verfahren gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht zur Entscheidung über die Übernahme und Eröffnung des Verfahrens vorgelegt worden war. In diesem Beschluß hält der Vorsitzende des Schöffengerichts den Angeklagten einer Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung für hinreichend verdächtig. Näher ausgeführt wird, daß der hinreichende Tatverdacht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts deshalb besteht, weil es die Aussagen der Hauptbelastungszeugin für glaubhaft hält und sich die subjektive Tatseite aus näher dargestellten äußeren Umständen ergebe. Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit werde wahrscheinlich zur Verneinung eines minder schweren Falles einer Geiselnahme führen. Nach der Verlesung dieses Beschlusses wurde festgestellt, daß die Strafkammer die vor dem Amtsgericht erhobene Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet hat. Am Ende des zweiten Hauptverhandlungstages - u.a. nach Vernehmung der Hauptbelastungszeugin - wurde dem Angeklagten der rechtliche Hinweis erteilt, daß neben einer Verurteilung wegen Vergewaltigung auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und Geiselnahme in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer hält die Verlesung der Gründe des Vorlagebeschlusses für rechtsfehlerhaft und rügt diese Verfahrensweise als Verletzung von § 243 Abs. 3, § 261 StPO sowie als Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit. Die Schöffen seien schon vor einer eventuellen Einlassung des Angeklagten zur Sache und dem Beginn der Beweisaufnahme mit ausführlich dargestellten Ermittlungsergebnissen und einer richterlichen Beweiswürdigung konfrontiert worden und hätten deshalb den weiteren Ergebnissen der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen gegenübergestanden. Ein Antrag, die Schöffen wegen Befangenheit abzulehnen, ist nicht gestellt worden.

2. Der Senat läßt offen, ob die Verlesung dieses Vorlagebeschlusses gegen die Regelung des § 243 Abs. 3 StPO verstößt. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) ist jedenfalls nicht verletzt worden.

a) Seinem Wortlaut nach regelt § 243 Abs. 3 StPO nur die Verlesung des Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und das Verfahren in Fällen, in denen der Staatsanwalt eine neue Anklageschrift zugrundelegt (§ 207 Abs. 3 StPO), oder in denen er den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung vorträgt (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO), oder Änderungen berücksichtigt, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage beschlossen hat (§ 207 Abs. 2 Nr. 4 StPO). Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß sie sich auf die knappe Mitteilung dessen beschränken, was dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht und wie dieser Vorwurf rechtlich gewertet wird.

Unter den Normzweck des § 243 Abs. 3 StPO fallen weitere Beschlüsse wie zum Beispiel der Eröffnungsbeschluß, dessen Verlesung nicht vorgeschrieben, aber auch nicht verboten ist, dessen Erlaß aber regelmäßig festgestellt wird (vgl. Treier in KK StPO 3. Aufl. § 243 Rdn. 35), der Verweisungsbeschluß nach begonnener Hauptverhandlung gemäß § 270 Abs. 1 StPO oder der außerhalb der Hauptverhandlung gefaßte Übernahmebeschluß nach § 225 a StPO. Der Inhalt dieser Beschlüsse ist im einzelnen gesetzlich geregelt (§§ 207, 270 Abs. 2, § 225 a Abs. 3 StPO) und entspricht der inhaltlichen Bestimmt- und Knappheit eines Anklagesatzes. Im Falle der Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO vor Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es - anders als im Falle der Vorlage gemäß § 225 a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens - keines förmlichen Übernahmebeschlusses, der im Anschluß an die Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 StPO zu verlesen wäre, um über den Verhandlungsgegenstand zu informieren und ihn zu umgrenzen. Denn diese Funktion erfüllt der vom erkennenden Gericht zugelassene und ggf. nach § 207 Abs. 2 StPO modifizierte Anklagesatz. Sollen die Laienrichter aber in die Lage versetzt werden zu beurteilen, warum sie zur Entscheidung über die zunächst beim Amtsgericht erhobene Anklage mit zuständig sind, kann die Verlesung oder sonstige Mitteilung nur des Vorlage-Tenors nicht ausreichen. Insoweit unterscheidet sich die Verlesung eines näher begründeten Vorlagebeschlusses rechtlich von der Verlesung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses einer Anklageschrift oder eines (nach früherem Recht ergangenen) Eröffnungsbeschlusses, der Beweiswürdigungselemente enthält. Trotz der unterschiedlichen Funktion des Vorlagebeschlusses und des Anklagesatzes kann die Verlesung der Gründe des Vorlagebeschlusses gegen den Normzweck des § 243 Abs. 3 StPO verstoßen. Der Senat braucht dies jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein revisibler, die Rechte des Angeklagten berührender Verstoß läge nur dann vor, wenn zugleich auch eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nach § 261 StPO gegeben wäre.

b) In der dargestellten Verfahrensweise liegt - jedenfalls im vorliegenden Fall - kein Verstoß gegen § 261 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die für das Urteil maßgeblichen Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen werden. Daraus folgt, daß der Richter § 261 StPO dann verletzen kann, wenn er seiner Entscheidung nicht die von ihm selbst in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen zugrundelegt, sondern die Auffassung anderer Personen oder Stellen ungeprüft übernimmt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., Kommentar zur StPO § 261 Rdn. 29).

aa) So hat der Bundesgerichtshof das Überlassen einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen sowie die Einsichtnahme der Schöffen hierin für unzulässig erklärt (vgl. BGHSt 13, 73; RGSt 69, 120, 124). Der 1. Strafsenat hat in einem obiter dictum Bedenken geäußert, ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei (Urteil vom 23. Februar 1960 - 1 StR 648/59). Zu dieser ablehnenden Haltung neigt auch der erkennende Senat (dazu im einzelnen und mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NStZ 1997, 506 f.). Er hat entschieden, daß das Überlassen von Tonbandprotokollen an die Schöffen als Hilfsmittel zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongespräche in der Hauptverhandlung zulässig ist.

bb) In dem Fall der Verlesung eines Anklagesatzes, der der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis enthält, hat der 1. Strafsenat offengelassen, ob diese nicht § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechende Verlesung unzulässig war. Er hat zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren einmaliger Verlesung unterschieden und für den Fall einer nur einmaligen Verlesung unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68 ausgeschlossen, daß das Urteil auf einem möglichen Verfahrensfehler beruht (BGH JR 1987, 389 mit Anm. Rieß).

cc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer frühen Entscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung angenommen, wenn der verlesene Eröffnungsbeschluß Ausführungen enthält, die das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen hinauslaufen (BGHSt 5, 261 ff.). Der Senat läßt offen, ob an dieser Entscheidung, die nach inzwischen geändertem Recht erging, festzuhalten ist. Er neigt aus den in BGH NStZ 1997, 506, 507 näher dargelegten Bedenken - keine unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern - dazu, in vergleichbaren Fällen einen Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen.

dd) Von dieser Auffassung geht der Senat bei der Beurteilung der Verlesung eines mit Gründen versehenen Vorlagebeschlusses aus. Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen. Eine solche Gefahr bestand hier nicht. Dies ergibt sich zum einen aus dem Verfahrensgang, zum anderen aus der rechtlichen Stellung der Schöffen.

Der die erweiterte rechtliche Würdigung (zusätzlich Geiselnahme und sexuelle Nötigung) und die Wertung von Ermittlungsergebnissen beinhaltende Vorlegungsbeschluß ist verlesen worden, nachdem der Staatsanwalt den unverändert zugelassenen Anklagesatz (wegen Vergewaltigung) vorgetragen hatte. Dadurch sind die Schöffen über den bisherigen ihre Zuständigkeit begründenden Verfahrensgang und darüber unterrichtet worden, welcher über die zugelassene Anklage hinausgehende, gegen den Angeklagten gerichtete Vorwurf nach Ansicht des Amtsgerichts im Raume stand. Damit ist deutlich gemacht worden, daß die die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließenden Berufsrichter der Strafkammer zunächst nur einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der angeklagten Vergewaltigung bejaht haben. Erst am Ende des zweiten Verhandlungstages ist aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Beweisaufnahme der rechtliche Hinweis erteilt worden, daß auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Geiselnahme und sexueller Nötigung in Betracht komme. Schon dieser Verfahrensgang spricht dagegen, daß die Schöffen durch die Verlesung des Vorlagebeschlusses in ihrer Unvoreingenommenheit dem Angeklagten gegenüber beeinträchtigt worden sein könnten.

Auch der Umstand, daß die Laienrichter bei Beginn der Beweisaufnahme regelmäßig keine Kenntnis vom Akteninhalt haben, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn nach § 30 Abs. 1 GVG üben die Schöffen ihr Richteramt grundsätzlich im gleichen Umfang, mit gleichem Stimmrecht und in gleicher Verantwortung wie die Berufsrichter aus. Sie haben, wie der Senat in seinem Urteil NStZ 1997, 506, 507 (mit zustimmender Anmerkung von Katholnigg) im einzelnen ausgeführt hat, dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach § 242 StPO und andere im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen. Zwar können sich die Schöffen die erforderliche Tatsachengrundlage auch durch einen entsprechenden Sachvortrag eines Berufsrichters verschaffen, doch widerspricht es grundsätzlich der gebotenen Gleichstellung, sie von jeglicher unmittelbarer Kenntnisnahme aus den Akten auszuschließen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß die Schöffen insbesondere in komplizierten Verfahren gegenüber den Berufsrichtern benachteiligt und zu bloßen Statisten werden (vgl. zu dieser "modernen" Auffassung Dehn, NStZ 1997, 607, 608; Schreiber in: Festschrift für Welzel, S. 941, 953). Im übrigen sind Schöffen auch sonstigen Einflußnahmen durch wertende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung und in wesentlich stärkerem Maße durch tendenziöse Berichterstattung der Medien ausgesetzt, von denen sie sich ebenfalls freimachen müssen, um zu einem unbeeinflußten Urteil zu gelangen. Bei diesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, daß der Schöffe seine Pflicht, ihnen keinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet (BGHSt 22, 289, 294). Auch wird von ihnen erwartet, daß sie sich etwa nach erfolgter Erhebung eines Beweises wegen eines später zutagetretenden Verwertungsverbots von diesem Beweisergebnis innerlich freimachen. Eine entsprechende Kritikfähigkeit ist den Schöffen auch gegenüber dem Akteninhalt zuzubilligen. Für dieses Ergebnis spricht zudem, daß der Gesetzgeber den Schöffen durch das erweiterte Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO die Kenntnisnahme von Urkunden nicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt (vgl. Rieß, JR 1987, 389, 392).



Ende der Entscheidung

Zurück