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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 3 StR 251/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 33 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2002 im Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung nicht auf § 33 BtMG gestützt werden, da es sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen sog. Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Eine an sich mögliche Einziehung als Tatwerkzeug kommt hier nicht in Betracht, da in den Urteilsgründen durch Feststellungen nicht belegt ist, daß das Mobiltelefon zur Begehung der Einfuhr oder des Handeltreibens gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen ist. Allein der insoweit im Urteil erwähnte Umstand, daß die Telefonnummer des holländischen Dealers in dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war, reicht dazu nicht aus (vgl. BGHR § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden können.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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