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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 254/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (BGHR StGB § 66 I Hang 10).
Dem wird die angefochtene Entscheidung in bezug auf die mitgeteilte Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hannover vom 16. April 1985 wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und die Erörterung dieses Urteils im Rahmen des Sachverständigengutachtens gerecht. Dies gilt jedoch nicht für die als zweite Symptomtat herangezogene Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 23. September 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Da die diesem Urteil zugrunde liegende Tat nicht näher dargestellt wird und sich das Landgericht nicht damit auseinandersetzt, woraus sich ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang ergibt (vgl. Senat NStZ 2002, 537, 538), kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei angenommen sind. Anders als in der vom Generalbundesanwalt angesprochenen Entscheidung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4, die Taten eines Kleindealers betrifft, hat hier das Landgericht die Betäubungsmitteltat zur Begründung eines Hanges herangezogen, durch welchen die Opfer durch Straftaten "mit tätlicher Aggressivität" körperlich schwer geschädigt werden können (UA S. 43).
Ende der Entscheidung
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