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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 255/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 255/07

vom 29. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Oktober 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden sind.

Ende der Entscheidung

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