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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 258/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 258/01

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt ist in seiner Antragsschrift zutreffend davon ausgegangen, daß das angefochtene Urteil am 15. März 2001 der Verteidigerin des Angeklagten wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Justizangestellte V. anders als bei den übrigen von ihr geführten Teilprotokollen das letzte von ihr geführte Teilprotokoll über den Hauptverhandlungstermin vom 20. Dezember 2000 am Ende dieser Niederschrift nicht unterzeichnet hat. Dieses Teilprotokoll und damit auch das - von einem weiteren Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnete - Gesamtprotokoll der sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung war dennoch vor Zustellung des Urteils fertiggestellt im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO. Denn die Justizangestellte hat auf Blatt 1 dieses Teilprotokolls den Vermerk über die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag unterzeichnet. Damit ist hier dem Erfordernis der Unterzeichnung des Protokolls durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) genügt und das Protokoll fertiggestellt. Die Unterzeichnung eines Protokolls ist nicht notwendig räumlich zu verstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 130). Die Unterschrift muß sich nicht stets am Ende des zu unterzeichnenden Schriftstücks befinden. Vielmehr kann sie auch an eine andere Stelle des Schriftstücks gesetzt werden, wenn nur sichergestellt ist, daß mit der Unterschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftstücks übernommen wird. Dies ist hier der Fall. Der Vermerk über den Beginn und das Ende der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2000 konnte notwendig erst nach deren Abschluß verfaßt und unterzeichnet werden. Ihm läßt sich unter den hier gegebenen Umständen auch mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß die Justizangestellte mit dieser Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit des gesamten Inhalts dieses Teilprotokolls übernahm.



Ende der Entscheidung

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