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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 258/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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