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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 259/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eine Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand zur Begründung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle eine 40-seitige Revisionsbegründung abgegeben und darin zahlreiche Verfahrensrügen erhoben. Soweit er die Wiedereinsetzung zur Erhebung weiterer Verfahrensrügen oder zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen beantragt, trägt er keinen Wiedereinsetzungsgrund vor. Auf die Akteneinsicht und auf Zusendung eines Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte selbst keinen Anspruch. Er war im Verfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt verteidigt. Zur Begründung der Revision ist ihm auf seinen Antrag ein neuer Verteidiger beigeordnet worden.
Ende der Entscheidung
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