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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 259/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts

- zu 2. auf dessen Antrag -

am 14. Juli 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. September 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte unter II. 2. b) der Urteilsgründe wegen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist;

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1.

Die Verurteilung wegen Betruges in 36 Fällen unter Fall II. 2. b) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.

a)

Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Internet über das Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der Volkswagen AG. Sämtliche Käufer erhielten gegen Zahlung des Kaufpreises die Antenne. 36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem berechtigten Eigentümer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekommen waren und an denen die Käufer kein Eigentum erwerben konnten, wobei der Angeklagte die unredliche Herkunft der Antennen kannte.

b)

Gegen die Beweiswürdigung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von mehreren Bezugsquellen ständig Kraftfahrzeugteile der Marken Volkswagen und Audi aufgekauft und anschließend verkauft zu haben. Die Navigationsantennen habe er von Autoverwertungsbetrieben erworben.

In der Hauptverhandlung konnte durch Zeugenaussagen festgestellt werden, dass der Angeklagte im Tatzeitraum von der Firma R. höchstens zehn Navigationsantennen Triplex gekauft hatte. Im Übrigen konnte nicht geklärt werden, von wem und unter welchen Umständen er die weiteren Antennen erworben hatte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe mindestens 36 Antennen unredlich erworben, weil sich aus Zeugenaussagen sowie sichergestellten Rechnungen und Quittungen ergebe, dass er bei den von ihm üblicherweise frequentierten Betrieben keine weiteren Antennen gekauft habe, entfernt sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie letztlich eine bloße Vermutung ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261 Rdn. 38). Der Angeklagte hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung eine große Anzahl unterschiedlicher Bezugsquellen. Dass er bei seinem Handel mit Kraftfahrzeugteilen verschiedene Verkäufernamen und mehrere Girokonten unterschiedlicher Personen verwendete, lässt sich mit einer Verschleierung seines Handelgeschäftes gegenüber den Finanzbehörden erklären. Dasselbe gilt für die unvollständige Dokumentation seiner Verkaufsaktivitäten durch Rechnungen und Quittungen.

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuldsprüchen im Fall II. 1. (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) und im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Betrug durch den Verkauf eines entwendeten CD-Wechslers) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3.

Die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges führt auch zur Aufhebung der für den in Rechtskraft erwachsenen Betrug verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat für diesen Betrug eine kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten vor allem wegen des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten und seiner erheblichen kriminellen Energie ausgesprochen. Dieser Begründung wird durch die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges die Grundlage entzogen. Für den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Dies hat der neue Tatrichter nachzuholen.

Ende der Entscheidung

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