Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 26/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 26/08

vom 4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen; dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten bei dem insoweit zuständigen Gericht zu stellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH NJW 2000, 3786, 3788 f.)

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück