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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 26/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen; dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten bei dem insoweit zuständigen Gericht zu stellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH NJW 2000, 3786, 3788 f.)
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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