Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: 3 StR 260/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. August 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide Angeklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.