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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 260/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 29 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu deren Einfuhr" in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die konkurrenzrechtlichen Auswirkungen einer von ihm als möglich festgestellten Sachverhaltsvariante verkannt.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit seinem Pkw und vier anderen Personen eine Einkaufsfahrt nach Rotterdam durch. Nachdem zwei der Mitfahrer 50 Gramm Heroin zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben hatten, brachte der den Pkw selbst steuernde Angeklagte seine Mitfahrer und die Betäubungsmittel nach Düsseldorf zurück. Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen, ob auch der Angeklagte bei dieser Einkaufsfahrt selbst Heroin für den Eigenkonsum oder zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben hatte. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte etwa zwei Wochen nach der Einkaufsfahrt rund acht Gramm Heroin gewinnbringend.
Danach besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte das im Fall II. 2 der Urteilsgründe veräußerte Heroin im Rahmen des von Fall II. 1 erfassten Geschehens in Rotterdam zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und sodann in die Bundesrepublik eingeführt hat. In diesem Falle wären die beiden, den Fällen II. 1 und 2 zugrunde liegenden Handlungen rechtlich als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzusehen. Ausgehend vom (weiten) Begriff des Handeltreibens erfasst die Rechtsfigur der Bewertungseinheit alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben Betäubungsmittels richten (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2008, 88; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 134/03; Weber, BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 436 ff. m. w. N.). Der Angeklagte hätte somit bereits mit dem Erwerb und der Einfuhr des Heroins den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge des Heroins erfüllt gehabt. Die nachfolgende Veräußerung des Betäubungsmittels oder eines Teils davon wäre daher ein weiterer unselbständiger Teilakt der Bewertungseinheit. Dies hätte zur Folge, dass die im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - der zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erfolgte Erwerb in Rotterdam, die Einfuhr und die Veräußerung in Düsseldorf - keine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes darstellten, sondern nur als eine Tat des Handeltreibens anzusehen wären (vgl. Weber aaO §§ 29 ff. Rdn. 411, 440). Dieses stünde hier mit der vom Angeklagten verwirklichten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der den beiden Mitfahrern geleisteten Beihilfe zu deren Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit. Damit erweist sich die Ansicht der Strafkammer, ihre (alternative) Annahme, der Angeklagte habe in Rotterdam selbst kein Heroin gekauft, könne ausschließlich zu seinen Gunsten wirken (UA S. 25), als rechtsirrig.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe erfasst auch die beiden zugehörigen Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache bedarf in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat weist darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - rechtlich eine in Mittäterschaft begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bezüglich des von den Mitfahrern erworbenen Heroins nahe gelegen hätte.
Ende der Entscheidung
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