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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 261/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. März 2007 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu den rechtswidrigen Taten - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Diebstahls mit Waffen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat die vier rechtswidrigen Taten im Sachverhalt des angefochtenen Urteils dargestellt. Es hat zur ersten Tat ausgeführt, dass der Angeklagte unter dem Einfluss der bei ihm bestehenden paranoid-schizophrenen Erkrankung stand, was dazu geführt habe, dass ihm zwar die Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst, er aber in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Auf eine Zeugin machte der Angeklagte, der sich angstvoll in eine Raumecke gestellt hatte, einen stark verschüchterten Eindruck, er schwitzte auffallend stark. In den übrigen Fällen, bei denen Feststellungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten nicht getroffen worden sind, hat der Tatrichter jeweils angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Dabei ist die Kammer jeweils den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.
Das Urteil lässt nähere Feststellungen dazu, wie sich die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der vier Taten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356), vermissen. Der Tatrichter ist aber gehalten, unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter Zuhilfenahme der Sachkunde eines Gutachters sich - in revisionsrechtlich nachvollziehbarer Weise - mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dazu hätten Feststellungen gehört, ob der Angeklagte eine, mehrere oder alle Taten während aktueller Schübe oder während eines lang andauernden Schubes begangen hat. Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist - womit sich das Landgericht im ersten Fall hätte auseinandersetzen müssen - in der Regel von Schuldunfähigkeit auszugehen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - m. w. N.). Weil insoweit auch bei den Taten zwei bis vier nähere Feststellungen fehlen, lässt sich nicht beurteilen, ob sich die Krankheit des Angeklagten überhaupt bei der Tatbegehung ausgewirkt hat; insofern wäre der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht ausschließen, dass sie während eines akuten Krankheitsschubes begangen wurden.
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt nicht nur zum Wegfall auch des Strafausspruchs, sondern auch der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auch insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Ende der Entscheidung
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