Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 262/01
Rechtsgebiete: StGB, BtMG


Vorschriften:

StGB § 49 Abs. 1
BtMG § 29 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 262/01

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen befanden sich der Angeklagte und seine Ehefrau, die in dieser Sache bereits rechtskräftig abgeurteilte K. , im Oktober 2000 in finanziellen Schwierigkeiten. In dieser Situation trat die gesondert verfolgte Ka. , die zukünftige Schwägerin des Angeklagten, an diesen und seine Ehefrau mit der Bitte heran, ihr beim Transport von 5 kg Heroin von München nach Hannover in der Weise behilflich zu sein, daß der Angeklagte einen von ihr zur Verfügung gestellten Pkw auf der Fahrt nach München und zurück steuert, da sie selbst keinen Führerschein besaß. Hierfür sollten der Angeklagte und seine Ehefrau 2.500 DM erhalten. Diese gingen auf den Vorschlag ein. Nachdem die vorgesehenen Empfänger der Drogenlieferung in Hannover, die anderweitig verfolgten D. und A. , der Ka. Instruktionen für die Fahrt erteilt hatten, brachen der Angeklagte, dessen Ehefrau und Ka. am 11. Oktober 2000 nach München auf. Während der Fahrt wurden in mehreren über das Mobiltelefon der Ka. mit A. und Ö. , dem Überbringer des Heroins in München, geführten Telefonaten die weitere Fahrtroute, die Modalitäten der Übergabe des Heroins sowie der Treffpunkt und die Zeit des Eintreffens in München abgesprochen. Dabei wurden die Telefonate mit Ö. vom Angeklagten geführt, weil Ö. sich weigerte, mit einer Frau zu verhandeln. Am vorgesehenen Treffpunkt angekommen übergab Ka. dem Angeklagten 1.000 DM mit der Weisung, das Heroin abzuholen und das Geld dem Ö. auszuhändigen. Der Angeklagte verließ den Pkw, übergab Ö. die 1.000 DM und erhielt von diesem eine Sporttasche, die nahezu 10 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 48,7 % enthielt. Sodann kehrte er zum Fahrzeug zurück, stellte die Tasche auf den Rücksitz und brach mit seiner Ehefrau und Ka. zur Rückfahrt auf. Der Pkw wurde noch in München von der Polizei, die das gesamte Geschehen überwacht hatte, angehalten und das Heroin sichergestellt.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als Mittäter des Betäubungsmittelhandels, sondern lediglich als Gehilfen angesehen hat.

Auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beurteilt sich die Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Der Tatrichter hat auf Grund wertender Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßter Umstände zu entscheiden, ob der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt war. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen. Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.).

Danach begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (BGH NStZ 2000, 482, 483; NStZ-RR 2001, 148, 149) - Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre Beurteilung, der Angeklagte habe im Gesamtkontext des Rauschgiftgeschäfts nur eine untergeordnete unselbständige Rolle gespielt, mit tragfähigen Argumenten auf eine Vielzahl von Einzelumständen des Tatbilds gestützt. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einzelnen Tatumständen ein anderes Gewicht zumessen will und sie als Beleg für täterschaftliches Handeln des Angeklagten anführt, vermag sie einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in dem Versuch, die rechtsfehlerfreie Bewertung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

b) Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht und nicht, wie das Landgericht annimmt, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu acht Jahren und drei Monaten. Hierauf beruht der Strafausspruch indessen nicht, da sich die vom Landgericht konkret zugemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren eher an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert, kann der Senat hier ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Berechnung der Strafrahmenobergrenze auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

Im Hinblick auf die Gesamtumstände der Tat kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine Rede davon sein, daß die Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention unvertretbar milde sei und sich von ihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Ende der Entscheidung

Zurück