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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 262/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 262/02

vom 27. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff) bejaht hat.



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