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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 3 StR 262/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge I. (RB S. 2 ff.) bereits deswegen unbegründet ist, weil die Zeugin H. entgegen den Prämissen der Beanstandung die Taten detailliert am folgenden Tag der Zeugin W. geschildert hat.
Ende der Entscheidung
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